Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Durchführung von Plakatanschlag, sowie deren Vermittlung.
1.2 Die Vertragsbedingungen gelten für Aufträge jeglicher Art, die der Agentur mei´markeDing – im Folgenden Auftragnehmer genannt -, von einem Dritten – im Folgenden Auftraggeber genannt -, erteilt werden.
1.3 Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingen des Auftraggebers, insbesondere Zahlungs- und Lieferbedingung, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen und zwar auch für den Fall, dass der Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geltung konkurrierender Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
2. Angebot und Auftragsannahme
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Bestellungen sind für uns nur verbindlich, nachdem wir sie schriftlich bestätigt haben (Auftragsbestätigung). Der Umfang der vertraglichen Verpflichtung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers, bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung / Rechnung des Auftragnehmers, wo Leistungsumfang und Vergütung festgehalten sind.
2.3 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge nicht anzunehmen, wenn der Auftraggeber gegen Teile der AGB verstößt oder verstoßen hat.
2.4 Der Auftragnehmer ist auch bei rechtsverbindlich bestätigten Aufträgen berechtigt, Plakate zurückzuweisen, deren Inhalt gegen behördliche Bestimmungen, Gesetze oder die guten Sitten verstößt. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Gestaltung, die Form und den Inhalt der Motive und für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften.
2.5 Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich bezeichnete Werbungstreibende unter Angabe der Veranstaltung / des Produktes angenommen.
3. Konkurrenzausschluss
3.1 Der Ausschluss von Wettbewerbern, d.h. konkurrierende Plakatinhalte, kann nicht zugesichert werden.
3.2 Platzvorschriften für bestimmte Anschlagstellen können nicht angenommen werden.
4. Vertragsdauer
4.1 Die Vertragsdauer richtet sich nach der vereinbarten Laufzeit, die in der Auftragsbestätigung / Rechnung des Auftragnehmers genannt ist.
4.2 Wenn der Auftraggeber eine Veränderung oder Unterbrechung eines Anschlages wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlags als neuer Auftrag behandelt. Eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung. Eine zeitliche Verkürzung berechtigt den Auftraggeber nicht zu einer Kürzung des ursprünglichen Rechnungsbetrages.
4.3 Aus betriebstechnischen Gründen behalten wir uns vor, die Plakate / Werbeträger ein oder zwei Arbeitstage früher oder später anzuschlagen / aufzustellen.
5. Preisvereinbarungen und Sonderleistungen
5.1 Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise.
5.2 Aufwendungen für vom Auftraggeber gewünschte Sonderleistungen, wie z.B. Abholung oder Rücksendung von Plakaten, wie auch zusätzlicher Plakatversand, Abdecken oder Aufkleben von Streifen außerhalb des regelmäßigen Klebevorgangs, sowie das Umstellen von Werbeträgern auf Wunsch des Auftraggebers (wenn nicht verkehrstechnisch bedingt), werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.3 Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn dies von Seiten des Auftragnehmers schriftlich erklärt wurde.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die für die Plakatierung vereinbarte Vergütung ist vor Beginn der Plakatierung zur Zahlung fällig, jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen rein netto ohne Abzug nach Rechnungslegung. Als Beginn des vereinbarten Plakatierungszeitraums gilt die festgelegte Buchungszeit.
6.2 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zumindest jedoch 8 % Zinsen p.a., sowie die etwaigen Einziehungskosten berechnet. Das Recht des Auftragnehmers auf eine fristlose Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
6.3 Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
6.4 Befindet sich der Auftraggeber mit dem Ausgleich von Rechnungen des Auftragnehmers in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung weiterer Werbemaßnahmen von einer Vorauszahlung und von dem Ausgleich der noch offenstehenden Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Gleiches gilt, wenn begründete Zweifel an der Bonität des Auftraggebers vorliegen.
6.5 Kann der Auftragnehmer einen Anschlag / Aufbau nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil die Plakate verspätet oder gar nicht angeliefert wurden oder unterlässt der Auftragnehmer die Auftragsdurchführung, weil der Auftraggeber die Zahlungsbedingen nicht eingehalten hat, so entbindet das den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
7. Plakatformate
7.1 Die Plakatformate entsprechen der vom Deutschen Normenausschuss für Papierformate festgelegten Norm (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben.
7.2 Das Plakatgrundmaß ist DIN A1 (59 x 84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes.
8. Plakatanlieferung und Materialbeschaffenheit
8.1 Der Auftraggeber hat die notwendige Anzahl an Plakaten einschließlich Ersatzmenge kostenfrei und spätestens 14 Tage vor Buchungsbeginn an die in der Auftragsbestätigung genannte Versandadresse des Auftragnehmers zu liefern.
8.2 Kann der Auftraggeber den Anliefertermin nicht einhalten, so muss er dies unverzüglich dem Auftragnehmer mitteilen.
8.3 Anliefertermine, die in der Auftragsbestätigung genannt werden, sind unbedingt einzuhalten. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber für einen späteren Plakatierungsbeginn bzw. einen verkürzten Belegungszeitraum oder gar für einen Ausfall keine Ersatzansprüche geltend machen. Insbesondere berechtigt ihn dies nicht zu einer Entgeltminderung. Mehrkosten, die der Auftragnehmer durch diese Umstände entstanden sind, z.B. nachträglicher Aushang außerhalb geplanter Bewirtschaftungstouren, trägt der Auftraggeber.
8.4 Die dem Auftragnehmer übergebenen Plakate müssen eine für den Anschlag geeignete Qualität und DIN-Größe aufweisen. Bei CLP-Aushang ist Bildqualität gefordert. Bei Nassanschlag ist Affichen-Qualität bereitzustellen.
8.5 Fluoreszierende bzw. reflektierende Farben und Folien sind nicht gestattet.
8.6 Nicht verbrauchte Plakate gehen entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über. Sofern der Auftraggeber die Rücksendung nicht verbrauchter Plakate wünscht, so muss er dies dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung schriftlich mitteilen.
9. Gewährleistung
9.1 Der Auftragnehmer gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der Plakatierung, insbesondere einen ordnungsgemäßen und sicheren Aufbau der Werbeträger, übernimmt jedoch keine Haftung bei Diebstahl oder für Schäden und Beschädigungen von Werbeplakaten durch Dritte. In solch einem Falle werden die Mehrkosten für das Ausbessern und Erneuern beschädigter Anschläge währen der vereinbarten Aushangzeit an den Auftraggeber weiterverrechnet. Die anhängige Zahlungsverpflichtung bleibt in diesen Fällen unberührt.
9.2 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ein Standortverzeichnis nach Aushang / Aufstellung an den Auftraggeber weiterzugeben.
10. Rücktritt, Ersatzansprüche, höhere Gewalt
10.1 Für den Aushang in CLPs gilt ein Rücktrittsrecht nur bis 60 Kalendertage vor Anschlagbeginn. Danach kann ein Auftrag nicht mehr storniert werden und wird in vollem Umfang zur Zahlung fällig.
10.2 Die Stornierung einer bereits erfolgten Buchung bedarf der Schriftform.
10.3 Tritt der Auftraggeber von einem Auftrag zurück, so trägt er in jedem Falle die Kosten für bereits eingeholte behördliche Genehmigung, Buchungen an Dritte und alle anderen bereits angefallenen Kosten.
10.4 Darüber hinaus (10.3) erheben wir bei einer Stornierung bis 6 Wochen vor Aushangbeginn keine zusätzlichen Stornogebühren. Bei einer Stornierung bis 3 Wochen vor Aushangbeginn berechnen wir zusätzlich zu den in 10.3 genannten Kosten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20 % des Netto-Auftragswertes, bei einer Stornierung ab 2 Wochen vor Aushangbeginn 60 % des Netto-Auftrag Wertes. Sollten Plakate bereits vor der Stornierung auf die vorgesehenen Werbeträger geklebt worden sein, wird dies dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
10.5 Reklamation bzw. offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Aushangbeginn schriftlich bei dem Auftragnehmer geltend zu machen. Im Falle einer berechtigten und rechtzeitigen Reklamation steht dem Auftraggeber nur das Recht auf Ausbesserung oder Korrektur der Leistung durch den Auftragnehmer zu.
10.6 Vorübergehende Störungen, Unterbrechungen oder sonstige vorübergehende Beeinträchtigungen der Werbung, sowie eine Stellenreduzierung infolge behördlicher Auflagen oder aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. durch Baustellen, Umleitungen), mindern den Mietzins nicht und der Auftraggeber kann daraus keinen Anspruch auf Schadenersatz- oder Entgeltminderung ableiten.
10.7 Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen oder Streik, auch im eigenen Betrieb, berechtigen den Auftragnehmer zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertrag.
11. Kennzeichnung
11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt auf allen Werbeträgern und bei allen Werbemaßnahmen auf den Auftragnehmer hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Der Auftragnehmer ist außerdem dazu berechtigt, auf seiner Homepage mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber bestehenden Geschäftsbeziehungen hinzuweisen. Der Auftraggeber kann dem jederzeit schriftlich widersprechen.
12. Gerichtstand
Der Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige Gericht. Dies trifft auch für den Fall zu, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers sich im Ausland befindet oder zum Zeitpunkt der Klageergebung unbekannt ist.
13. Sonstiges
Falls eine Bestimmung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar ist, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.01.2022 und behalten bis zur Veröffentlichung neuer Bestimmungen ihre Gültigkeit. Sie sind fester Bestandteil jeglicher Vereinbarungen zwischen der Agentur mei´markeDing und seiner Auftraggeber.